Satzung des MSV Normannia 08 e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 1. Oktober 1908 in Berlin gegründete Verein führt den Namen

Märkischer Sportverein Normannia 08 e. V. (MSV Normannia 08)

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Reinickendorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 95 VR 3152 Nz eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Berliner Fußball-Verbandes (BFV) und über diesen Mitglied des Landessportbundes Berlin.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Breitensports, wobei die Pflege des Fußballsports im Vordergrund steht. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Trainingsbetrieb und an Wettkämpfen teil.

Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) und dem Berliner Fußball-Verband e. V. (BFV) erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Ordnungen, Statuten etc.) an und leiten in diesem Rahmen die Amateurabteilungen sowie die Vertragsspieler-, Lizenz- oder Berufsspielerabteilung. Sie verpflichten sich, die von den Organen des DFB und des BFV im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen sowie die in den Bundesliga- bzw. Vertragsspielerstatuten des DFB vorgesehenen Lizenz-, Arbeits- und Schiedsverträge zu schließen.

Die vom DFB im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Entscheidungen der DFB-Organe sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.

Der Verein überträgt für den vorgenannten Zweck dem BFV seine eigene Vereinsgewalt über seine Mitglieder zur Ausübung. Gleichzeitig ermächtigt er den BFV, die diesem zur Ausübung überlassene Vereinsgewalt auch weiter an den DFB zur Ausübung zu übertragen, um dem DFB die Durchführung der von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Bestimmungen und Entscheidungen zu ermöglichen. Solange der BFV oder DFB einen exakten Fall der Vereinsstrafgewalt nicht ausübt, ist der Verein in seiner Ausübung nicht beschränkt.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendun-gen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme und nach Entrichtung einer Aufnahmegebühr (2 Monatsbeiträge) und drei Monatsbeiträgen. Neben der Angabe von persönlichen Daten auf dem vereinseigenen Aufnahmeantrag ist die Abgabe einer Einziehungsermächtigung für die laufenden Beiträge erforderlich.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Vereinsauflösung.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

  • erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, wobei auf die Folgen weiterer Nichtzahlung von Beiträgen hinzuweisen ist, oder
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung des Ältestenrates gegeben.

 

§ 4 Verstöße gegen die Satzung

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich den Satzungen des Vereins gemäß zu verhalten.

Verstöße gegen die Satzung, gegen ordnungsgemäßes Verhalten in den Versammlungen sowie auf allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins können vom Vorstand geahndet werden. Als Strafen kommen in Betracht:

  • Verweis
  • der zeitweilige Ausschluss vom Übungs- und Spielbetrieb

Es kann auf mehrere Strafen nebeneinander erkannt werden.

Über das Strafmaß entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung. Der Beschul-digte ist vorher zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist die Anrufung des Ältestenrates gegeben. Die Bestimmungen des § 1 Nr. 4 bleiben unberührt.

Kosten, die dem Verein durch schuldhaftes Verhalten seiner Mitglieder entstehen, sind von diesen dem Verein zu erstatten. Hierzu gehören auch Mahn- und Schreibgebühren bei der Anmahnung rückständiger Beiträge.
Insbesondere gilt dies bei auferlegten Geldstrafen für Schiedsrichter, die schuldhaft zu den angesetzten Spielen nicht erscheinen, und für Kosten, die dem Verein durch sportgerichtliche Verhandlungen aufgrund des Verhaltens einzelner oder mehrerer Mitglieder entstehen.

Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder vom Übungs- und Spielbetrieb so lange auszuschließen, bis Geldbußen bezahlt sind oder Kostenersatz geleistet wurde.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein monatlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Sonderbeiträge oder besondere Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten festgesetzt.

In besonderen Fällen können auf Antrag Beiträge gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl der Jugendleitung steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom Vollendeten 14. Lebensjahr an bis zum Ausscheiden aus der Jugendabteilung zu. Die Betreuer der Jugendmannschaften sind ebenfalls stimmberechtigt.

Unbeschadet von Nr. 1 kann das Stimmrecht nur von den Mitgliedern ausgeübt werden, die mit ihren Beitragsverpflichtungen nicht mehr als 3 Monate rückständig sind.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft.

 

§ 7 Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ältestenrat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt oder
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Einladung soll schriftlich oder durch rechtzeitige Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder in der Fußball-Woche erfolgen.

Mit der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Anträge können von den Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversamm-lung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schrift-lich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit der Aufnahme in die Tages-ordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlos-sen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

Alle Abstimmungen sind offen; geheime Abstimmungen haben dann stattzufinden, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern (dem 2. und 3. Vorsitzenden), dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und dem Jugendleiter.
Der zuvor in der Jugendabteilung gewählte Jugendleiter ist durch die Mitgliederversammlung als Vorstandsmitglied zu bestätigen.

Rechtlich verbindliche Erklärungen für den Verein kann jeweils nur der 1. Vorsitzende allein oder zwei Mitglieder des Vorstandes zusammen abgeben.

Über die Abgrenzung der Aufgabenbereiche entscheidet der Vorstand selbst.

Bei Vorstandsbeschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichstand erhält der 1. Vorsitzende eine Zweitstimme.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Er vertritt den Verein nach innen und außen.
  • Er hat alle Maßnahmen für die Durchführung des Vereinszwecks zu treffen.
  • Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durchzuführen.
  • Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, über Ausschlüsse und über die ihm sonst satzungsmäßig zustehenden Angelegenheiten.

 

§ 11 Erweiterter Vorstand

Zum erweiterten Vorstand gehören die nach § 15 zu wählenden Kassenprüfer, der Schiedsrichterobmann sowie der stellvertretende Jugendleiter.
Sie können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 12 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; sie müssen mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sein.

Er ist Berufungsinstanz gegen Beschlüsse des Vorstandes und kann als Schlichtungsorgan angerufen werden. Gegen Beschlüsse des Ältestenrates kann die Entscheidung der Mitglieder-versammlung herbeigeführt werden.

 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes sowie der Jugendabteilung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, die Kassenprüfer sowie der  Ältestenrat werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind in Einzelwahlgängen geheim zu wählen. Im Übrigen ist eine offene Wahl zulässig. Es hat geheime Wahl zu erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens drei Kassenprüfer.

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal durch die Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters.

Beanstandungen in der Kassenführung, die sich bei ordentlichen oder unvermuteten Prüfungen ergeben haben, sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 16 Vereinsaustritt

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich sechs Wochen zum Quartalsende an die jeweils gültige Vereinsanschrift erfolgen.
Schulden werden auf der Austrittsbescheinigung vermerkt. Sämtliches Vereinseigentum muss in sauberem Zustand zurückgegeben werden. Abhanden gekommenes Vereinseigentum muss in der gleichen Geldwertung in bar ersetzt werden.

 

§ 17 Ehrungen

Bei ununterbrochener Vereinszugehörigkeit von 10 Jahren kann die Ehrennadel in Bronze, bei 15-jähriger, ununterbrochener Vereinszugehörigkeit in Silber und bei 25-jähriger, ununterbrochener Vereinszugehörigkeit in Gold verliehen werden. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

Bei besonderen Verdiensten können diese oder andere Auszeichnungen auch ohne Ableistung von Wartezeiten vorgenommen werden.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn weniger als 8 eingeschriebene Mitglieder im Verein vorhanden sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den „Berliner Fußball-Verband e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, z. B. für die Förderung der Leibes-übungen, zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Berlin-Reinickendorf, den 12.04.2013